Satzung des VfL Bergheide 1919 e.V.

 
Präambel:
Der Verein „VfL Bergheide 1919 e. V.“ ist ein Breitensportverein und gibt sich folgendes
Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und
Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und
führen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt
im Sport durch.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport
ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem
Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen
sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher,
seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die
Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung
der Geschlechter.
Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen,
Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern, ausschließlich die männliche Form
(generisches Maskulinum) verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden
damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter im Sinne der
Gleichbehandlung angesprochen. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle
Gründe und ist völlig wertfrei.§ 1 Gründung, Name, Sitz, Eintragung, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
 
§ (1) Der Verein führt den Namen „VfL Bergheide 1919 e. V.“ er ist am 01.08.1919 in
Oberhausen-Sterkrade gegründet worden. Als Abkürzung werden „Bergheide“ oder VfL
Bergheide“ verwendet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr.
     VR. 40765 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
     a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
         Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    b. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    c. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    d. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Veranstaltungen und –
        Maßnahmen,
    e. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern
        und Helfern,
    f. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
   g. Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
     des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
     Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
     hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
     a.  im Stadtsportbund Oberhausen e. V.
     b.  in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
    Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
     Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den
     Austritt beschließen.
(4) Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der
     Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, wählt der
     Gesamtvorstand für die Dauer von zwei Jahren die jeweils erforderliche Anzahl von
     Delegierten und Ersatzdelegierten.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
     Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon
     abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA
     Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des
     gesetzlichen Vertreters.
(4) Über die Aufnahme entscheidet ein geschäftsführendes Vorstandmitglied. Mit
     Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
     Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der
     jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
     begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme
     besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder die Angebote des Vereins, dem sie angehören, im
     Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw.
     Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die
     sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann in einer Ehrenordnung geregelt werden.
     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit
     einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in
     der Mitgliederversammlung zu.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
     a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
     b. durch Ausschluss aus dem Verein;
     c. durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    d. durch Tod;
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die
     Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum 31.12. des Kalenderjahres
     unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
     Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
     dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
     hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
     wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
     gezahlter Beiträge zu.
 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
     a. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
     b. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    c. sich grob unsportlich verhält;
    d. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
        insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung
        bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in
       einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
    e. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung
     ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
     Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
     Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
    Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
    über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen Mittels Brief mitzuteilen. Der
     Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
     Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(6) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
     schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen,
    Gebühren etc.) in Verzug ist. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach
    Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der
    Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
     Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen,
     Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
     Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag
     umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern.
     Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der
     Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
(2) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch
     Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des einfachen jährlichen Mitgliedsbeitrages
     von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
     Über die Höhe und Fälligkeit von Kursbeiträgen entscheidet der geschäftsführende
     Vorstand. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu
     geben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der
     Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der
      Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
     sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(6) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
     geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(7) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -
     pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
     SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
(8) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der
     Beitragspflicht befreit werden.
 
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
     geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und
    Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die
    gesetzlichen Vertreter ausüben.
    Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen
    Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
     Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen
    Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind
    aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
 
§ 12 Die Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
 
§ 13 Die Mitgliederversammlung
 (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 (2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die
      Mitgliederversammlung sollte möglichst in der Zeit vom 02. Januar bis zum 31. März
      durchgeführt werden.
 (3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung
      einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
      Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung
      setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur
      Teilnahme einzuladen.
 (4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
      einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden,
      wenn es von mindestens 10 % aller Mitglieder oder dem Gesamtvorstand schriftlich
      unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt
      wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind
      nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
      Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
      Einberufungsform und –Frist ergeben sich aus Absatz 3.
 (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
      Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 (6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
      einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied
      des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den
      Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der
      Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
 (7) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung
      abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
      entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischen Weg
      (virtuelle Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet
      über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung. Möglich ist auch eine
      Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride
      Veranstaltung).
      Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum
      spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind
      verpflichtet, übermittelte Daten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter
      Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass
      unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
      Während der Sitzung muss technisch sichergestellt sein, dass die teilnehmenden
      Mitglieder ihre satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht)
      ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen (und Wahlen, sofern gewollt)
      wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder aufgrund technischer
      Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1gehindert sind.
      Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.
      Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die
      Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
      von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
 (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
      abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
      abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
      mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
      abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
       von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Jedes Mitglied, welches mindestens sechs Monate dem Verein angehört, hat mit
       Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und
       eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das
       Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist
       der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
       erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1.Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine
       Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
       Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
       Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam
       gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(12) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe
       des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
       geschäftsführenden Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen.
 
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
 1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
 2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
 3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
 4. Entlastung des Gesamtvorstandes;
 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht
    etwas Abweichendes regelt;
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
10.Beschlussfassung über Anträge
 
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
     dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
     geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung
     des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
     Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
     Aufgaben Beauftragte ernennen.
(5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes
     ist nicht zulässig.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
     neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
     vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
     Mitgliederversammlung vorliegt.
(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden
     Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
     Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(9) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei
     dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,
     einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
     der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des
     geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden
     Vorstandes je eine Stimme.
(10) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
 
§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
      - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem 2. Geschäftsführer, dem 2.
     Kassenwart sowie bis zu 3 Beisitzern.
(2) Für besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand weitere Mitglieder in
     den Gesamtvorstand berufen.
(3)  Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    - Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge,
    - Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
    - Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden
     Vorstandes,- Vorschläge für Beiträge und Gebühren an die Mitgliederversammlung zur
     Beschlussfassung,
(4) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im
     Übrigen gilt § 15 entsprechend.
 
§ 17 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
     Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Vereinsjugend kann sich selbständig verwalten und entscheidet über die ihr
      zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
      beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die
      Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die
      Regelungen dieser Satzung.
 
Jugendschutz
"Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder
und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen
eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung
erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere
Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden
Vorlage des erweiterten Führungs-zeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit
Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor."
 
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
     wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
     Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder
     gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG
     ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
    Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende
    Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
    und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
    Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
     ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
     Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter
     für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand
     ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern
     abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im
     Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
     Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
     durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und
     Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
     Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
     gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
     nachgewiesen werden.
 
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
      geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei der 1. Kassenprüfer in
     geraden Jahren und der 2. Kassenprüfer ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl
     für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
     Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber
     einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
     Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des
     Gesamtvorstandes.
 
§ 20 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand
     ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Ehrenordnung.
    Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 21Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
     Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
     gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
     ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
      fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
     Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
     erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Der Verein haftet nicht für die in den Übungsstätten untergebrachte Turn- und
     Sportbekleidung und die dorthin mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertsachen usw. Der
     Gesamtvorstand kann über liegengebliebene oder von ausgetretenen bzw.
     ausgeschlossenen Mitgliedern zurückgelassene Sachen verfügen, wenn diese nicht
     innerhalb von drei Monaten abgeholt werden.
 
§ 22 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
      Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
      Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)personenbezogene Daten über persönliche und
      sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
      hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
      b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
      c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
      d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
      e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
      f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
      g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
      untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
      Aufgabenerfüllung gehörende Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
      zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
      Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins muss in einer Mitgliederversammlung,
     die in eigens zudiesem Zweck einberufen worden ist, mit einer Mehrheit von sieben Achteln
     der der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
     Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
     Vermögen des Vereins an das Hospiz St. Vincent Palotti, Christliche Hospize
    Oberhausen gGmbH, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
    mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
     Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
    aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
    gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 24 Anpassungsklausel
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, die Satzung durch
     Vorstandsbeschluss zu ändern, sofern die Änderung durch das Registergericht
     oder das Finanzamt aus rechtlichen Gründen verlangt wird. Jede durch den
     Vorstand beschlossene Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich durch
     Veröffentlichung auf der vereinseigenen Intranet-Website bekanntzugeben.
(2) Die Veröffentlichung der durch den Vorstand beschlossenen Satzungsänderung
     erfolgt unverzüglich, sobald dem Vorstand die Eintragung dieser
     Satzungsänderung im Vereinsregister vorliegt.
 
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2025 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft