Satzung des VfL Bergheide 1919 e.V.

 

§ 1

Der am 01. 08. 1919 in Sterkrade gegründete Sportverein führte den Namen  DJK Bergheide- Sterkrade. Im Jahre 1945 wurde der Name in VfL Bergheide abgeändert und lautet heute: VfL Bergheide 1919 e.V. Oberhausen- Sterkrade. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Oberhausen und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

§ 2

Der VfL Bergheide 1919 e.V. hat seinen Sitz in Oberhausen Sterkrade. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 40765 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz St. Vinzenz Pallotti in Oberhausen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7

Die Mitgliedschaft im Verein gliedert sich in:

1. ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Mitgliedschaft jugendlicher Mitglieder

Mitglieder der Sportjugend des VfL Bergheide 1919 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche die am 31. Dezember des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Sportjugend des VfL Bergheide 1919 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3. Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.  So ausgezeichnete Personen haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 8

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der diese Satzung durch eine schriftliche Beitritts-erklärung anerkennt und der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen ist die Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenen Briefes an den 1. Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen vor Ablauf eines Kalendervierteljahres,

c) durch Ausschließung auf Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzungen oder die im Rahmen derselben erfolgten Anordnungen des Vorstandes verstößt, wenn es mit 6 auf- einander folgenden Monatsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand bleibt, wenn das Mitglied sich einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder ein unsportliches Verhalten zuschulden kommen lässt und wenn dem Mitglied unehrenhafte Handlungen zur Last zu legen sind.

§ 10

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Im Bedarfsfalle kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 11

Das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht stehen sämtlichen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins zu,  jugendlichen Mitglieder nur, wenn sie das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die jugendlichen Mitglieder haben jedoch bei der Wahl der Jugendleiter volles Stimmrecht. Das passive Wahlrecht setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.

§ 12

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

§ 13

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

§ 14

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. In dieser Hauptversammlung ist über folgende Punkte Beschluss zu fassen:

a) Genehmigung der Jahresrechnung

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des neuen Vorstandes,

d) Wahl der Kassenrevisoren,

e) Abänderung oder Ergänzung der Satzung,

f) Anträge

§ 15

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn das von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 16

Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand die Mitglieder zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 17

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der in dieser Satzung genannten Fälle, in einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 18

Der Verein erledigt seine laufenden Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vorstand gehören folgende Mitglieder an;

der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, 

der 1.Geschäftsführer, der 2. Geschäftsführer,

der 1. Kassenwart, der 2. Kassenwart,

drei Beisitzer.

Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Geschäftsführer oder dem 1. Kassenwart. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 19

Die Kassenrevisoren dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.  Sie haben wenigstens alle 6 Monate einmal die Kasse und die Kassenbuchführung zu überprüfen und über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 20

Der Vorstand ist berechtigt, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung die nachfolgenden Strafen gegen Mitglieder des Vereines zu beschließen:

1.) Verweis,

2.) Disqualifikation bis zu einem Jahr,

3.) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens der Sportanlage,

4.) Ausschluss aus dem Verein. Dieser Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zu zustellen.

§ 21

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

§ 22

Die Abwicklung der mit der Auflösung des Vereines verbundenen Geschäfte wird durch die zum Zeitpunkt der Auflösung geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern als Liquidatoren geführt.

§ 23

Jugendordnung